Lieferungs- und Zahlungs-
bedingungen

Werk Burbach

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1. Allgemeine Bestimmungen

a) Verträge schließen wir nur zu den nachfolgenden Bedingungen ab, auch wenn wir uns bei ständiger Geschäftsbeziehung in Zukunft nicht ausdrücklich darauf berufen.

Werden zu einzelnen Punkten unserer Lieferungs- und Zahlungsbedingungen von den hier formulierten abweichende Vereinbarungen getroffen, berührt dieses die Bedingungen im Übrigen nicht. Abweichende Vereinbarungen unterliegen dem Schriftformerfordernis.

b) Abweichende, vorformulierte Vertragsbedingungen des Bestellers gelten nur, soweit sie von uns schriftlich anerkannt worden sind, auch wenn der Besteller in seinen Bestellbedingungen die Geltung davon abweichender Verkaufsbedingungen formularmäßig ausgeschlossen hat. Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Geschäfts-, bzw. Einkaufsbedingungen wird bereits jetzt widersprochen. Spätestens die Entgegennahme der Lieferung oder von Teillieferungen gilt als Einverständnis mit unseren Bedingungen. Die nachfolgenden Bedingungen gelten auch für Nebenleistungen außerhalb von Lieferverträgen, insbesondere für Beratungen und Vorschläge.

c) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Verpflichtet sind wir nur nach Maßgabe unserer schriftlichen Auftragsbestätigung. Mündliche Abschlüsse, Nebenvereinbarungen, Änderungen, Ergänzungen und Zusicherungen sowie telefonische Zusagen sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

Buhl Replication Service - Rahmenvereinbarungen (Partnermodell) werden ausschließlich schriftlich vereinbart. Maßgeblich ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung sowie die zusätzlichen allgemeinen Bedingungen für die Buhl Replication Service - Rahmenvereinbarungen, die bei uns angefordert werden können, falls sie nicht Bestandteil der Auftragsbestätigung sind.

d) Von uns vorgelegte Abbildungen, Muster, Vorlagen und dergleichen sind nur annähernd maßgebend. Muster, Vorlagen Entwürfe, Skizzen, Probesatz, Probedrucke und ähnliche Vorarbeiten, die von uns erstellt werden, bleiben unser Eigentum. Der Besteller ist zur Rückgabe verpflichtet. Ein Recht der Weitergabe an Dritte besteht nur, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich bestätigen, bzw. dies nach dem Vertragszweck zwingend vorgesehen ist.

e) Arbeiten für Skizzen, Entwürfe, Andrucke, Muster und Sonderkonstruktionen werden in Rechnung gestellt und sind vom Besteller zu zahlen.

f) Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Bestellers, einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstandes, sind vom Besteller zu bezahlen. Als nachträgliche Änderung gilt auch die Wiederholung von Probedrucken, die vom Besteller wegen geringfügiger Abweichungen verlangt werden.

2. Preise

a) Preisangaben verstehen sich in EURO ausschließlich Fracht, Porto, Versicherung und Umsatzsteuer.

b) Unsere Preise beruhen auf den z. Zt. der Auftragsbestätigung gegebenen Kostenfaktoren. Ändern sich bei einem Dauerschuldverhältnis nach Vertragsabschluß auftragsbezogene Kostenfaktoren, so sind wir berechtigt, die Preise angemessen zu berichtigen. Bei anderen entgeltlichen Verträgen werden die Preise frühestens vier Monate nach Vertragsschluss an geänderte Kostenfaktoren angepasst.

3. Lieferzeit und Versendung

a) Ein Liefertermin gilt nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger völliger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrags, der rechtzeitigen Beibringung aller vom Besteller beizubringenden Unterlagen und der Durchführung aller vom Besteller vorzunehmenden Handlungen. Eine Lieferfrist beginnt erst, wenn die im vorstehenden Satz genannten Voraussetzungen vorliegen. Lieferfristen und -termine beziehen sich auf den Zeitpunkt der Absendung ab Werk. Sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesandt werden kann.

b) Für die Dauer der Prüfung der Andrucke, Korrekturabzüge, Muster etc. durch den Besteller ist die Lieferfrist jeweils gehemmt, und zwar vom Tage der Absendung an den Besteller bis zum Eintreffen seiner Stellungnahme. Liefertermine verschieben sich um diesen Zeitraum nach hinten.

c) Verlangt der Besteller nach der Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrags, die die Anfertigungsdauer beeinflussen, so beginnt eine vereinbarte Lieferfrist neu zu laufen, und zwar erst mit ihrer Bestätigung und der völligen Klarstellung der Änderung. Ein Liefertermin verschiebt sich in diesem Falle um den Zeitraum der Verlängerung der Anfertigungsdauer nach hinten.

d) Werden wir an der Erfüllung unserer Verpflichtung durch den Eintritt unvorhergesehener Ereignisse gehindert, die unser Werk oder unsere Zulieferanten betreffen und die wir auch mit der nach den Umständen des Falles erforderlichen Sorgfalt nicht abwenden konnten, z.B. Krieg, innere Unruhen, behördliche Anordnungen, Naturgewalten, Unfälle, Streik, Aussperrung, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln sowie sonstige Betriebsstörungen und Verzögerungen in den Auslieferungen wesentlicher Betriebsstoffe oder Vormaterialien, verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit. Entsprechendes gilt für Liefertermine.

Wird die Lieferung durch die Behinderung unmöglich oder unzumutbar, können wir vom Vertrag zurücktreten; das gleiche Recht hat der Besteller, wenn ihm die Abnahme wegen der Verzögerung unzumutbar ist, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen, von ihm schriftlich gesetzten Nachfrist. Ein evtl. Rücktritt vom Vertrag muß schriftlich erfolgen.

e) Die Lieferfristen verlängern sich, unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Bestellers, um den Zeitraum, in dem sich der Besteller mit seinen Verpflichtungen aus diesem Vertrag oder anderen Abschlüssen uns gegenüber in Verzug befindet. Entsprechendes gilt für Liefertermine.

Auf ein Verschulden des Bestellers kommt es nicht an.

f) Geraten wir in Verzug, ist der Besteller berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm schriftlich gesetzten, angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Ansprüche auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung oder Ersatz eines Verzögerungsschadens, sind ausgeschlossen, es sei denn, uns trifft Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.

g) Zu Teillieferungen, Teilleistungen und Teilberechnungen sind wir jederzeit berechtigt.

h) Ein von uns eingeräumtes Rückgaberecht von unverkäuflichen Produkten gilt maximal für die Dauer von 12 Monaten ab Auslieferung der Waren bei Buhl Replication Service GmbH.

4. Lieferungen von Microsoft-Produkten

a) Aufgrund bestehender Verträge mit der Microsoft Corporation sind wir nur berechtigt Produkte dieses Unternehmens an solche Besteller auszuliefern, die selbst ein gültiges Vertriebsabkommen mit Microsoft getroffen haben. Eine Lieferung erfolgt darüber hinaus nur, wenn eine Lieferberechtigung nach dem uns seitens Microsoft zur Verfügung gestellten Lizenzüberprüfungssystem aktuell besteht.

b) Ist die Lieferung aus einem unter a) genannten Grunde nicht möglich, so entbindet dieses den Besteller nicht von seiner Zahlungsverpflichtung. Es liegt ein Fall der Unmöglichkeit vor, der in die Risikosphäre des Bestellers fällt. Wir sind verpflichtet, die bestellten Waren nach Rechnungsstellung sechs Monate lang aufzubewahren. Im Falle einer Lagerung der bestellten Waren von länger als einem Monat sind wir berechtigt, dem Besteller Lagerkosten in verkehrsüblicher Höhe in Rechnung zu stellen. Erfolgt keine Annahmeberechtigung des Bestellers, so sind wir nach Ablauf der Sechs-Monate-Frist - oder bei Abkündigung der Produkte durch Microsoft auch früher - zur Vernichtung der Waren auf Kosten des Bestellers berechtigt, ohne dass dadurch ein Schadensersatzanspruch des Bestellers entsteht. Eine Berechtigung zur Vernichtung der Waren besteht nicht, wenn der Besteller einen Monat vor Ablauf der Frist schriftlich um deren Verlängerung bei gleichzeitiger Übernahme der entstandenen wie auch voraussichtlich entstehenden Lagerkosten bittet.

c) Sollte eine Lieferung von Microsoft Produkten an einen Besteller erfolgen, der nicht im Besitz eines gültigen Lizenzabkommens mit Microsoft ist, ist dieser verpflichtet, die Produkte auf unser Verlangen unverzüglich wieder herauszugeben. Eine Eigentumsübertragung findet in derartigen Fällen unter keinen Umständen statt.

5. Lieferverträge auf Abruf

a) Die vereinbarte Abrufzeit ist vom Besteller genau einzuhalten. Soweit schriftlich nichts anderes vereinbart ist, hat der Besteller die Ware innerhalb von sechs Monaten nach Datum der Auftragsbestätigung komplett abzunehmen. Kommt der Besteller dieser Verpflichtung oder einem anders lautenden schriftlich vereinbarten Lieferplan nicht nach, können wir unbeschadet unserer anderen Rechte von dem noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurücktreten und die bereits produzierte Ware als geliefert berechnen. Darüber hinaus sind wir berechtigt, die Ware bei uns oder dritten Personen einzulagern und ortsübliche Lagerkosten zu berechnen, mindestens in Höhe von 10,00 EUR monatlich pro eingelagerte Palette. In diesem Falle lagert die Ware auf Gefahr des Bestellers.

b) Ist ein spezifischer Lieferplan vereinbart, so sind wir über dessen Ablauf hinaus zur Lieferung nicht verpflichtet.

c) Auftragsgemäß auf Abruf produzierte Microsoft-Produkte, die vom Besteller noch nicht abgerufen wurden, werden nach Erreichen des End-of-Life (Abkündigung durch Microsoft) von uns vernichtet. Die damit verbundenen zusätzlichen Kosten trägt der Besteller.

6. Abnahme, Versand, Gefahrtragung

a) Versandfertig gemeldete Ware muss - soweit nichts anderes schriftlich vereinbart und kein Abrufauftrag i. S. von Ziffer 4 gegeben ist, sofort abgenommen werden. Kommt der Besteller dieser Verpflichtung nicht nach, sind wir berechtigt, die Ware zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Bestellers nach eigenem Ermessen zu lagern und sie als ab Werk geliefert zu berechnen. Kommt der Besteller in Abnahmeverzug, stehen uns nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist die Rechte aus § 326 BGB zu.

b) Der Transport erfolgt nach unserer Wahl durch werkseigene Transportmittel oder durch Dritte. Transportmittel und Transportweg werden von uns frei bestimmt. In Zusammenhang mit dem Transport haften wir lediglich für Vorsatz und grobes Verschulden. Bei dem Transport durch einen Dritten, Spediteur oder Frachtführer beschränkt sich die Haftung auf Vorsatz und grobes Verschulden bei der Auswahl. Dies gilt auch dann, wenn die Ware unfrei geliefert wird.

c) Mit der Übergabe der Waren an den Spediteur oder Frachtführer oder den selbstabholenden Besteller, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes, geht die Gefahr auf den Besteller über. Dies gilt auch dann, wenn wir den Transport mit eigenen Fahrzeugen durchführen. Alle Sendungen - einschließlich etwaiger Rücksendungen - reisen auf Gefahr des Bestellers.

d) In keinem Fall haften wir bei evtl. Transportschäden und dem Verlust oder Diebstahl von Echtheitszertifikaten für die gegebenenfalls von Microsoft geltend gemachten Lizenzgebühren (Royalties).

7. Mängel der Ware, Gewährleistung

a) Der Besteller als Kaufmann ist verpflichtet, die Ware nach Eingang am Bestimmungsort gemäß § 377 HGB unverzüglich zu untersuchen und einen gegebenen Mangel unverzüglich zu rügen. Bei berechtigter unverzüglicher Mängelrüge nehmen wir mangelhafte Ware zurück und liefern an ihrer Stelle Ersatz; stattdessen sind wir auch zur Nachbesserung berechtigt. Ansonsten ist der Besteller verpflichtet, offensichtliche Mängel innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung zu rügen, anderenfalls gilt die Ware als genehmigt. Die Gewährleistungsfrist beträgt gegenüber Unternehmern 12 Monate und beginnt mit Übergabe bzw. Bereitstellung der Ware.

b) Die Pflicht des Bestellers zur unverzüglichen Untersuchung und ggf. unverzüglichen Rüge besteht auch dann, wenn Ausfallmuster übersandt worden sind.

c) Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Wandlung, Minderung oder Schadenersatz, sind vorbehaltlich nachfolgender Ausnahmen ausgeschlossen.

d) Sofern wir der Verpflichtung zur Ersatzlieferung nicht nachkommen oder im Falle der Nachbesserung diese verweigern oder weitere Nachbesserungsversuche für den Besteller unzumutbar sind, steht dem Besteller das Recht zu, Wandelung (Rückgängigmachung) des Vertrages oder Minderung (Herabsetzung der Vergütung) zu verlangen.

e) Der Besteller hat die Vertragsgemäßheit der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse zu überprüfen. Nach Druckreifeerklärung haften wir nur für Mängel, die aus dem in die Druckreifeerklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstehen. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Bestellers zur weiteren Herstellung.

f) Bei Auflagen von bis zu 5000 identischen Exemplaren ist eine Gewährleistung ausgeschlossen, sofern weniger als 5% der nach dem Vertrag insgesamt zu liefernden identischen Exemplare einer Ausführung Mängel aufweisen. Bei höheren Auflagen verringert sich der vorstehende Prozentsatz wie folgt: 5.001 - 10.000 Exemplare 3%, 10.001 - 20.00 Exemplare 2%, über 20.000 Exemplare 1%.

g) Abweichungen in der Beschaffenheit des von uns beschafften Papiers, Kartons, der Pappen und des sonstigen Materials können nicht beanstandet werden, soweit sie in den Allgemeinen Verkaufsbedingungen für graphische Papiere und graphische Kartons zu drucktechnischen Anwendungen des Verbandes Deutscher Papierfabriken e. V. in den am 19.5.1983 und 26.01.1984 im Bundesanzeiger veröffentlichte Fassungen für zulässig erklärt sind. Eine Kopie der vorgenannten Verkaufsbedingungen stellen wir dem Besteller auf Anforderung gerne zur Verfügung. Für Lichtechtheit, Veränderlichkeit und Abweichungen der Farben und Bronzen sowie für Beschaffenheit von Lackierung, Cellophanierung, Beschichtung etc. haften wir nur insoweit, als Mängel der Materialien vor deren Verwendung bei sachgemäßer Prüfung erkennbar waren.

h) Farbabweichungen stellen keinen Mangel dar, wenn die Abweichung von dem densitrometrischen Mittelwert bis einschließlich +/- 9% liegt. Für die Beurteilung, ob Farben übereinstimmen, ist ein Vergleich bei Tageslicht, d.h. bei 5000 Kelvin maßgebend.

i) Durch die Drucktechnik bedingte Abweichungen zwischen Andruck und Auflage stellen keinen Mangel dar.

j) Hat der Auftrag Lohnveredelungsarbeiten oder Weiterverarbeitung von Druckerzeugnissen bzw. Verpackungen zum Gegenstand, so haften wir nicht für die dadurch verursachten Beeinträchtigung des zu veredelnden oder weiter zu verarbeitenden Erzeugnisses, sofern der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

k) In den Fällen einer Garantieübernahme haften wir entsprechend Buchstabe a).

1) Der Besteller hat uns unverzüglich Gelegenheit zu geben, uns von dem Mangel oder dem Fehlen einer garantierten Eigenschaft zu überzeugen, insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon zur Verfügung zu stellen. Ferner hat der Besteller den Weiterverkauf oder die Weiterverarbeitung bei Feststellung eines Mangels oder des Fehlens einer garantierten Eigenschaft sofort einzustellen. Verstößt der Besteller gegen die vorstehenden Verpflichtungen, entfallen sämtliche Ansprüche des Bestellers aus der Mangelhaftigkeit der Ware und aus dem Fehlen der garantierten Eigenschaft.

m) Der Besteller trägt das Risiko des Verlustes von auf Datenträgern abgespeicherten Daten und / oder Dateien, Datenbänken, Programmen und Prozeduren unter Einschluss etwaiger Wiederbeschaffungskosten. Die Formatierung von Datenträgern erfolgt in Abhängigkeit des jeweiligen Industriestandards. Vervielfältigung von auf Datenträgern abgelegten Daten und / oder Dateien, Datenbänken, Programmen, Prozeduren etc. erfolgt allein nach technischen Reproduktionskriterien ohne Kontrolle der qualitativen oder quantitativen inhaltlichen Leistung. Insbesondere trägt der Besteller das Risiko fehlerhafter Vervielfältigung, es sei denn, die Fehler beruhen nicht auf uns zur Verfügung gestellten fehlerhaften Mastern, Datenträgern bzw. Onlinevorlagen Bei fehlerhaften uns zur Verfügung gestellten Mastern, Datenträgern oder Onlinevorlagen haften wir nicht für daraus folgende fehlerhafte Vervielfältigung. Weiterhin trägt der Besteller auch das Risiko der Herstellung von virenbehafteten Kopien bzw. Datenträgern, es sei denn, die uns zur Verfügung gestellten zugrundeliegenden Master, Datenträger oder Onlinevorlagen sind nicht virenbehaftet gewesen.

n) Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme ist die Rüge von Mängeln, die bei der Abnahme feststellbar sind, ausgeschlossen.

8. Beizustellendes Material

Vom Besteller beschafftes Material, gleich welcher Art, ist uns fehlerlos frei unserem Betrieb anzuliefern. Der Eingang wird bestätigt ohne Übernahme der Gewähr für die Richtigkeit und Fehlerfreiheit der als geliefert bezeichneten Menge und die Eignung zur Weiterverwendbarkeit. Wir genügen unserer Rügepflicht gemäß §§ 377, 378 HGB, wenn offenkundige Mängel binnen 12 Tagen und versteckte Mängel binnen 6 Monaten seit Ablieferung gerügt werden. Bei Zurverfügungstellung des Materials durch den Besteller werden das Verpackungsmaterial und die Abfälle unser Eigentum. Für bereitgestelltes Material werden Lagerspesen mit € 15,00 pro Palette je angefangenem Monat berechnet.

9. Urheberrecht, Aufbewahrungsfristen, Zurückbehaltungsrecht

a) Für die Prüfung des Rechtes der Vervielfältigung aller uns zur Verfügung gestellten Master, Datenträger und Onlinevorlagen, sowie von Druckvorlagen und Sonderkonstruktionen bei Verpackungen, ist der Besteller allein verantwortlich.

b) Das Urheberrecht und das Recht der Vervielfältigung in jeglichem Verfahren zu jeglichem Verwendungszweck an von uns gefertigten Skizzen, Entwürfen, Originalen, Filmen und dgl. verbleibt bei uns, auch wenn diese gesondert in Rechnung gestellt werden. Ansprüche Dritter aufgrund Verletzung der Urheberrechte und Lizenzbedingungen oder ähnlichem sind ausschließlich vom Besteller zu tragen. Die Buhl Replication Service GmbH ist berechtigt, bei berechtigtem Zweifel an der Legitimation des Bestellers zur Vervielfältigung und damit verbundener Verletzung der Urheberrechte vom Vertrag zurückzutreten. Die uns bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Kosten hat der Besteller zu tragen. Daraus erfolgende Rechtsansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen.

c) Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart, bleiben Druckplatten (Offsetplatten, Klischees etc.), Filme, Reproduktionen, Bandstahlschnitte etc. unser Eigentum, auch wenn sie gesondert in Rechnung gestellt werden. Wir sind nicht verpflichtet, Andrucke, Duplikate und Kopien an den Besteller zu liefern, es sei denn, es wurde schriftlich vereinbart.

d) Bei uns übergebenen fremden Druckstücken, Lithos, Manuskripten und anderen Gegenständen haften wir nur für die Einhaltung der Sorgfalt, die wir auch in eigenen Angelegenheiten anwenden.

e) Eigene und fremde Druckstöcke, Lithos, Manuskripte, Filme, Klischees etc. bewahren wir max. 2 Jahre nach letztmaligem Gebrauch auf.

Danach sind wir berechtigt, diese zu vernichten. Wünscht der Besteller die Rückgabe derartiger, von ihm zur Verfügung gestellten Dinge, hat er dieses rechtzeitig vor Ablauf des genannten Zeitraumes schriftlich mitzuteilen. Im Falle der Vernichtung der vorgenannten Gegenstände ist ein Schadensersatzanspruch des Bestellers ausgeschlossen.

f) An vom Besteller zur Verfügung gestellten Mastern, Datenträgern, Onlinevorlagen, Filmen, Lithos, Klischees, Manuskripten, Rohmaterialien etc. steht uns ein Zurückbehaltungsrecht gem. § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.

10. Versicherungen

Wir sind nicht verpflichtet, uns übergebene Master, Datenträger oder Onlinevorlagen, Cartridges, Manuskripte, Originale, Druckstöcke, Druckplatten, Filme, Materialien, bei uns lagernde Drucksachen oder sonstige eingebrachte Waren gegen Diebstahl, Feuer, Wasser oder jede andere Gefahr zu versichern. Hierfür hat der Besteller ggf. selbst zu sorgen.

11. Satzfehler, Änderungen

Von uns infolge Unleserlichkeit des Manuskriptes nicht verschuldete oder in Abweichung von der Druckvorlage erforderliche Abänderungen, insbesondere Besteller- und Autorkorrekturen, werden nach der dafür aufgewandten Arbeitszeit berechnet. Für die Rechtschreibung ist der "Duden", letzte Ausgabe, maßgebend.

12. Muster und Korrekturabzüge

a) Muster von Datenträgern, Schubern, Handbüchern etc. sind vom Besteller auf alle eventuellen Fehler zu überprüfen, zurückzugeben und zur Produktion freizugeben.

b) Korrekturabzüge und Andrucke sind vom Besteller auf Satz- und sonstige Fehler zu überprüfen und als druckreif erklärt zurückzugeben. In beiden Fällen a) und b) haften wir nicht für vom Besteller übersehene Fehler. Änderungen des Bestellers haben schriftlich zu erfolgen. Korrekturabzüge und Andrucke werden gesondert in Rechnung gestellt, sofern nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde.

c) Wir sind nur auf ausdrückliches schriftliches Verlangen verpflichtet, dem Besteller Muster von Datenträgern, Schubern, Handbüchern etc., einen Andruck oder Korrekturabzug zu übersenden.

Werden die Übersendung der unter 11c) genannten Komponenten nicht verlangt, so beschränkt sich die Haftung - z.B. für Satzfehler - auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

d) Bei Änderung nach Produktionsfreigabe und / oder Druckgenehmigung gehen alle durch die Änderung entstehenden Kosten - einschließlich des Maschinenstillstandes - zu Lasten des Bestellers.

13. Mehr, oder Minderlieferungen

a) Bei Auflagen unter 10000 identischen Exemplaren sind Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 20 % der bestellten Auflage zulässig.

b) Bei Auflagen von 10001 bis 20000 identischen Exemplaren verringert sich der Prozentsatz auf 15 %, bei Auflagen über 20000 identischen Exemplaren auf 10 %.

c)Der Unterschied zwischen der theoretischen und der effektiven Stückzahl je Pack, oder je Zähleinheit darf bei 95 % der gelieferten Pack- oder Zähleinheiten die Toleranzwerte von +/- 3 %, jedoch mindestens +/- 5 Stück nicht überschreiten.

14. Maßabweichungen

a) Maßabweichungen sind bei Drucksachen bei Maßen über 20 cm bis 1% Abweichung, bei Maßen bis 20 cm bis 1,5 % Abweichung zulässig, mindestens jedoch 1 mm, sofern nicht größere Abweichungen üblich sind.

b) Bei Verpackungen sind die angegebenen Maße weder Innen- noch Außenmaße, sondern Fabrikationsmaße der Verpackungen.

15. Zahlungsbedingungen, Pfandrecht

a) Mangels abweichender Vereinbarungen hat die Zahlung des Rechnungsbetrages sofort nach Rechnungserhalt rein netto Kasse zu erfolgen. Bankspesen und alle mit der Zahlung verbundenen Kosten hat der Kunde zu tragen.

b) Bei einem Nettorechnungsbetrag unter € 1000,- sind wir berechtigt, einen Mindermengenzuschlag in Höhe von € 150,- zu erheben.

c) Bei Zielüberschreitungen sind wir berechtigt, Zinsen und Provisionen gemäß den jeweiligen Banksätzen für Überziehungskredite zu berechnen, bei Verbrauchern jedoch mindestens Zinsen in Höhe von 5 %, bei Kaufleuten 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank.

d) Wenn es ausdrücklich vereinbart ist, nehmen wir diskontfähige und ordnungsgemäß versteuerte Wechsel erfüllungshalber an. Diskontspesen und alle mit der Einlösung von Wechseln verbundenen Kosten sind vom Besteller zu tragen. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs und der Einlösung abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können.

e)Der Besteller ist zur Aufrechnung oder Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes wegen irgendwelchen Gegenansprüche einschließlich der Gewährleistungsansprüche nicht berechtigt, es sei denn, dass die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

f) Wir haben Anspruch auf nach Art und Umfang übliche Sicherheiten für unsere Forderungen, auch soweit sie bedingt oder befristet sind.

g) Umstände, die uns nach dem jeweiligen Abschluss bekannt werden und die nach unserem pflichtgemäßen Ermessen die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern geeignet sind, haben die sofortige Fälligkeit aller unserer Forderungen ohne Rücksicht auf die Laufzeit etwaig hereingenommener Wechsel zur Folge.

In diesen Fällen sind wir außerdem berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung zu liefern sowie nach ergebnislosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und / oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

Ferner sind wir befugt, die Weiterveräußerung und die Verarbeitung unter Eigentumsvorbehalt gelieferter Waren zu untersagen. Desgleichen sind wir berechtigt, die Einziehungsermächtigung des Bestellers hinsichtlich der aufgrund verlängerten Eigentumsvorbehaltes an uns abgetretenen Forderungen zu widerrufen.

Die gleichen Rechtsfolgen treten im Falle der vom Besteller zu vertretenden Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen ein, allerdings endet in diesem Falle das Recht zur Verarbeitung und Weiterveräußerung der Ware sowie die Einzugsermächtigung automatisch zum Zeitpunkt der erstmaligen Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen.

h) Ist der Besteller mit der Bezahlung einer früheren Lieferung oder Leistung in Verzug, sind wir berechtigt, Lieferungen zurückzuhalten, ohne zum Ersatz eines etwa entstehenden Schadens verpflichtet zu sein.

i) Bei neuen Geschäftsverbindungen sind wir berechtigt, Vorauszahlung zu verlangen.

j) Bei Bereitstellung von Rohmaterialien im Rechnungswert von mehr als € 30.000,- sind wir berechtigt, hierfür sofortige Bezahlung zu verlangen.

16. Eigentumsvorbehalt

a) Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen - einschließlich der vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die wir im Interesse des Bestellers eingegangen sind. Dies gilt auch, wenn der Preis für bestimmte vom Besteller bezeichnete Lieferungen bezahlt ist, sowie für bedingte Forderungen.

b) Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware dient als Vorbehaltsware im Sinne des Buchstabens a); Der Besteller erwirbt kein Eigentum an der neuen Sache.

c) Bei Be- oder Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Besteller steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zu, wobei unser Miteigentumsanteil den Verarbeitungswert anteilig mit umfaßt. Für den Fall, daß unser Eigentum kraft gesetzlicher Vorschrift erlöschen sollte, überträgt uns der Besteller bereits jetzt die anteiligen Eigentums- bzw. Anwartschaftsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Er verwahrt den neuen Bestand für uns unentgeltlich. Die vorgenannten Miteigentumsanteile gelten als Vorbehaltsware im Sinne des Buchstabens a).

d) Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern oder sie bei der Ausführung von Werk- oder Werklieferungsverträgen verwenden, wenn sichergestellt ist, dass die Forderung gegen seinen Besteller gemäß Buchstabe e) dieses Abschnitts auf uns übergeht, der Besteller die Ware unter Eigentumsvorbehalt veräußert und das Weiterveräußerungsrecht bzw. Verarbeitungsrecht nicht nach der Regelung in Ziffer 15g) geendet hat. Der Besteller tritt uns bereits heute die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen ab.

e) Der Besteller ist berechtigt, die abgetretenen Forderungen im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr einzuziehen, solange keine Beendigung der Einziehungsermächtigung gemäß Ziffer 15g) eintritt.

f) Endet die Einziehungsermächtigung, ist der Besteller verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns auf Verlangen eine genaue Aufstellung der uns zustehenden Forderungen mit Namen und Anschriften der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum sowie alle sonstigen für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Wir können verlangen, daß der Besteller uns die Überprüfung des Bestandes der abgetretenen Forderungen durch einen Beauftragten anhand der Buchhaltung des Bestellers gestattet. Für diesen Fall erteilt der Besteller hiermit ausdrücklich die Einwilligung zum ggf. erforderlichen Betreten seiner Räume zwecks Einsichtnahme. Teilzahlungen des Drittschuldners an den Besteller tilgen zunächst den nicht an uns abgetretenen Forderungsteilbetrag.

g) Etwaige Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder die abgetretenen Forderungen, insbesondere Pfändungen, hat uns der Besteller unter Angabe dieser Personen sofort mitzuteilen. Kosten etwaiger Interventionen gehen zu Lasten des Bestellers.

h) Übersteigt der Wert unserer Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, die vorgenannten Sicherheiten insoweit - nach unserer Wahl - freizugeben.

i) Der Besteller ist verpflichtet, uns auf Verlangen eine Aufstellung (Pfändungsprotokoll) über die noch vorhandenen Eigentumsvorbehaltswaren, auch soweit sie verarbeitet sind, sowie eine Aufstellung der Forderungen an die Drittschuldner nebst Rechnungsabschriften zu übergeben und den Drittschuldner auf unsere Eigentumsrechte hinzuweisen.

j) Falls von uns aufgrund unseres Eigentumsvorbehaltes Vorbehaltsware zurückkommen wird, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn wir diesen ausdrücklich schriftlich erklären. Wir sind befugt, uns aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware, auch durch deren freihändigen Verkauf, zu befriedigen. Die Kosten der Rücknahme trägt der Besteller. Auch in diesem vorgenannten Fall erteilt der Besteller hiermit ausdrücklich die Einwilligung zum ggf. erforderlichen Betreten seiner Räume zwecks Abholung der Vorbehaltsware.

k) Der Besteller verwahrt die Vorbehaltsware für uns. Er hat sie gegen Feuer, Diebstahl, Wasser zu versichern. Der Besteller tritt bereits jetzt Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der in Satz 2 von k) genannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, in Höhe unserer Forderungen an uns ab.

17. Firmentext, Firmenzeichen

Wir sind berechtigt, unseren Firmentext oder unser Firmenzeichen im Rahmen des gegebenen Raumes auf Waren aller von uns vertriebenen Art anzubringen.

18. Periodische Arbeiten

Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können nur mit einer Frist von 3 Monaten zum Schluss eines Monats gekündigt werden.

19. Allgemeine Haftungsbegrenzung

a)Wir haften nur für Schäden, die wir, ein gesetzlicher Vertreter oder ein Erfüllungsgehilfe vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben oder die auf einem schwerwiegenden Organisationsverschulden beruhen. Für Schäden aus Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer Pflichtverletzung beruhen, haften wir auch bei leichter Fahrlässigkeit. Wir haften nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst eingetreten sind oder für Mehraufwendungen in der Abwicklung, die durch eine Verbringung des Vertragsgegenstandes an einen anderen Ort entstehen. Ebenso ist bei einer unerheblichen Abweichung der Ist- von der Sollbeschaffenheit der Sache die Haftung ausgeschlossen. Gegenüber Unternehmern ist die Haftung in der Höhe auf typischerweise entstehende Schäden begrenzt.

b) Wenn vom Besteller verbindliche Master, Datenträger, Onlinevorlagen, Muster oder Zeichnungen zur Verfügung gestellt oder Korrekturabzüge, Andrucke und Muster freigegeben werden, stellt der Besteller uns von jeglichen Ansprüchen dritter Personen frei, auch soweit sie unter dem Gesichtspunkt Produkthaftung geltend gemacht werden, sofern die Ware dem Master, Datenträger, der Onlinevorlage, dem Muster, der Zeichnung oder dem freigegebenen Korrekturabzug bzw. Andruck entspricht.

c) Der Besteller stellt uns von allen Schäden frei, die uns bei der Ausführung von Aufträgen durch Verletzung von Schutzrechten Dritter erwachsen.

20. EDV-Speicherung, Datenschutz

Die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen personenbezogenen Daten des Bestellers werden unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes bei uns oder den mit uns verbundenen Unternehmungen EDV-mäßig verarbeitet und gespeichert.

21.Anzuwendendes Recht

a) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt unter Ausschluss ausländischen Rechtes und des internationalen Privatrechts nur das für die Rechtsbeziehung zwischen inländischen Parteien maßgebende Recht der Bundesrepublik Deutschland an unserem Sitz.

22. Ausfuhrkontrollbestimmungen und Zolldokumente

a) Wir übernehmen keine Haftung für die Übereinstimmung der von uns gelieferten Waren mit den Vorschriften etwaiger Ausfuhrkontrollbestimmungen. Soweit einzelvertraglich eine abweichende Vereinbarung getroffen wird, bezieht sich diese stets ausschließlich auf die Deutschen Ausfuhrkontrollbestimmungen.

b) Der Besteller ist für die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen ggf. bis zum Endverbraucher verantwortlich.

c) Werden Lieferungen auftragsgemäß unverzollt ausgeführt, so haftet der Besteller uns gegenüber für etwaige Nachforderungen der Zollverwaltung.

23. Erfüllungsort, Gerichtsstand

a) Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen ist 57290 Neunkirchen

b) Gerichtsstand - auch für Wechsel- und Scheckprozesse - ist 57072 Siegen. Wir sind jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.

24. Nichtigkeitsklausel

Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen werden nach Möglichkeit durch solche wirksamen Bestimmungen ersetzt, die den angestrebten wirtschaftlichen Zweck weitgehend erreichen.

BUHL REPLICATION SERVICE GMBH
Am Siebertsweiher 3/5
57290 Neunkirchen

Stand: 14.05.2009